In dem seit Jahren schwelenden Rechtsstreit zwischen privaten Krankenversicherern und einigen ihrer Kunden um die Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Grundsatzurteil gefällt. Im Fokus stand die Unabhängigkeit der Treuhänder, die den Erhöhungen jeweils zustimmen müssen. Konkret ging es im verhandelten Fall um einen Treuhänder, der von seinem Auftraggeber nicht nur Honorare, sondern auch – über ein verbundenes Unternehmen – ein Ruhegehalt bezieht. Der Kläger spricht ihm die Unabhängigkeit ab und verlangt Beitragsrückzahlungen, worin ihm das Landgericht Potsdam gefolgt war.
Wie der BGH aber nun entschied, ist die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht allein ausschlaggebend für die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen. Die Hoffnung auf umfangreiche Beitragserstattungen müssen die klagenden Privatversicherten damit begraben. Zwar bleibt es ihnen unbenommen, vor Zivilgerichten im Einzelfall die Rechtmäßigkeit von Prämiensteigerungen anzufechten. Nur eben nicht unter alleinigem Verweis auf eine mögliche Befangenheit des Treuhänders.
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Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik aufgegeben, die Immobilien-Grundsteuer zu reformieren. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat daraufhin kürzlich einen Entwurf vorgelegt, nach dem die Grundsteuer für jede Wohnung individuell zu berechnen wäre. Einfließen sollen dabei die Wohnfläche, das Alter, die Grundstücksfläche und der aktuelle Bodenwert, aber auch die Nettokaltmiete. Je höher die Miete, desto höher soll auch die Steuerlast ausfallen. Die Opposition befürchtet nicht nur einen immensen bürokratischen Aufwand, sondern auch steigende Mieten, da die Grundsteuer auf diese umgelegt werden kann. Sozialpolitisch wären höhere Wohnkosten angesichts der ohnehin angespannten Immobilienmärkte in vielen deutschen Städten kaum zu vermitteln.
Um eine solche Entwicklung zu verhindern, möchte Bundesjustizministerin Katharina Barley die Umlagefähigkeit abschaffen – wogegen wiederum die Unionsparteien Widerspruch eingelegt haben. Ihr Argument: Auch ein solcher Schritt würde zu steigenden Mieten führen, da die Vermieter als Kompensation für den wegfallenden Steuerzuschlag die Kaltmieten erhöhen würden. Damit würde auch die jeweilige Vergleichsmiete steigen und neue Spielräume für Erhöhungen eröffnen.
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Pfegekosten
Schon mit einem kleinen monatlichen Beitrag kann ich meine vorhandene Pflegelücke begrenzen.
Die Gesetzliche Pflegeversicherung zahlt leider nicht alles.
Ich kann mich natürlich später auch einschränken und verzichte auf Urlaub, Essen gehen, Auto und weitere Annehmlichkeiten des Lebens.
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Wenn der Helikopter retten muss…
Welcher Versicherer zahlt eigentlich, wenn man im Ski- oder Wanderurlaub ein Urlauber verunglückt und mit dem Helikopter vom Berg gerettet werden muss? Diese Frage hängt auch davon ab, was die Ursache für den Einsatz ist…und wo er stattfindet.
Für die kommenden Wochen hat der deutsche Wetterdienst eisige Temperaturen vorausgesagt: bis zu minus zwanzig Grad sollen es werden. Doch in einigen Bundesländern stehen auch die Winterferien bevor, viele haben schon ihren Urlaub in den Alpen oder einer anderen Bergregion gebucht. Und so werden es Ski- und Rodelfans mit Wohlwollen aufnehmen, dass es auch Schnee geben soll.
Das aktuelle Winterwetter nimmt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Anlass, über eine wichtige Frage zu informieren. Wer zahlt eigentlich den Hubschrauber-Einsatz, wenn jemand auf dem Berg verunglückt und dringend hinabtransportiert werden muss?
Kein kleines Risiko: Bei mehr als 70 Prozent aller Rettungs-Einsätze im Gebirge kommen Helikopter zum Einsatz, berichtet der „Deutsche Alpenverein“ auf seiner Webseite. 40 bis 60 Euro kostet jede Flugminute, die der Helikopter im Einsatz ist. Die bayerische Bergrettung veranschlage zum Beispiel eine Flugrettung mit Kosten von 980 Euro.
Hier zunächst die gute Nachricht: Ist der Hubschraubereinsatz wegen einer Verletzung oder Erkrankung erforderlich, leisten in der Regel sowohl die Krankenkassen als auch privaten Krankenversicherer. Hierfür spiele es keine Rolle, ob eine schwere Verletzung vorliege oder der Patient nur ambulant behandelt werden müsse.
private Unfallversicherung: Bergung oft mitversichert
Schwierig wird es hingegen, wenn kein derartiger Behandlungsgrund vorliegt. Zum Beispiel, wenn Hobby-Bergsteiger gerettet werden müssen, weil sie einfach eingeschneit sind oder sich in ihren Fähigkeiten überschätzt haben. Dann nämlich müssen sie den Rettungseinsatz selbst zahlen. Auch wenn man von einer Lawine verschüttet wurde und ein Suchtrupp losgeschickt werden muss, zahlt diesen die Krankenkasse nicht.
Hier ist es empfehlenswert eine private Unfallversicherung zu haben, die für Such- und Bergungskosten aufkommt, wenn dies laut Vertrag vereinbart ist. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: etwa, dass ein Unfall vermutet wurde oder gedroht hat. Die genauen Bedingungen sind aus den Vertragsbedingungen zu entnehmen, wobei ein Beratungsgespräch helfen kann.
Noch brisanter ist es, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet, zum Beispiel in Österreich oder einem anderen EU-Land. Dann kann es passieren, dass man auf den Kosten sitzen bleibt. Zwar zahlt die Krankenkasse hier auch für Rettungseinsätze bei Krankheit und Verletzung – aber nur so viel, wie sie auch in dem jeweiligen Land erstatten müsste, berichtet der GDV. Da Österreicher die Flugrettung oft selbst zahlen müssten, gelte das folglich auch für deutsche Unfallopfer.
Da gilt: eine gute Auslandsreisekrankenversicherung ist zu empfehlen! Sie erstattet nicht nur die Rettung, sondern auch Bergungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbeitrag. So kann ein Einsatz in Österreich schon bis zu 3.500 Euro verschlingen: und da sind andere Behandlungskosten noch gar nicht eingerechnet. Auch hier bitte unbedingt nachschauen, ob die Leistung tatsächlich laut Vertrag vereinbart ist! Nicht alle Versicherer zahlen dafür.
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Risikoversicherung ( sollte ich haben )
Ja, so kann es leider manchmal im Leben passieren. Ein Unfall, eine schwere Krankheit und schon fehlt ein wichtiges Familienmitglied.
Darum ist eine Risikoversicherung, welche man schon für sehr kleine monatliche Beiträge bekommt, einfach ganz wichtig.
Ich berate Sie gern und erstelle ein Vergleich über mehrere Gesellschaften. Nicht der Beitrag sondern die Leistung sind wie immer entscheidend.
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Nachhaltige Geldanlagen gewinnen weiter an Bedeutung
Als geprüfter —– ecoanlageberater —- Fachberater für nachhaltiges Investment kann ich Ihnen zu dem o.g. Thema gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen, natürlich auch mit einer persönlichen Beratung vor Ort.
40 % der Deutschen gehen davon aus, dass nachhaltige Kapitalanlagen in Zukunft wichtiger werden. Daher scheint es , das in Zukunft der Eine oder Andere dann doch die Nachhaltigkeitskriterien in seine Kapitalanlagen mit einfließen lassen will.
Das Interesse sämtlicher Anleger ( auch institutionellen Anlegern ) wächst stetig, somit ist es auch für den Kleinanleger zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, nachhaltig zu investieren.
Es gibt bereits heute eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten und auch die Renditen dieser Investments können sich sehen lassen.
Das nachhaltige Anlegen wird auch im Jahr 2019 weiter ansteigen.
Die Kriterien für Ihre Anlageform legen Sie natürlich selber fest. Sie können aber auch fertige Konzepte nutzen.
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Eis und Schnee
Sicher unterwegs mit dem Auto bei Eis und Schnee
Schnee und Eis auf der Fahrbahn machen die Autofahrt zur Rutschpartie. Blechschäden sind häufig vorprogrammiert. Fünf Tipps, wie Sie sich bei Schnee und Glätte auf der Straße richtig verhalten:
1.Für freie Sicht sorgen – sonst wird es teuer
Vor Fahrtantritt müssen alle Scheiben gründlich von Schnee oder Eis befreit werden. “Kratzmuffel”, die nur ein Guckloch in der vereisten Scheibe freimachen, müssen mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Kommt es aufgrund des fehlenden Durchblicks zu einem Unfall oder wird jemand gefährdet, kann das Bußgeld auf bis zu 80 Euro steigen. Zwar erstattet die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden von Dritten; den Ersatz von Schäden am eigenen Fahrzeug können die Kaskoversicherer jedoch unter Umständen ganz oder teilweise verweigern.
2.Abstand halten und rechtzeitig bremsen
Auf einer glatten Straße kann der Bremsweg fünf Mal so lange sein, wie auf trockenem Asphalt. Besonders vor Ampeln und Kreuzungen sollte der Sicherheitsabstand groß genug sein – an diesen Stellen ist es oft besonders glatt.
3. Mit Eis auf der Fahrbahn rechnen
Auch auf geräumten Straßen sollten Autofahrer vorsichtig sein, da sich immer wieder eine neue Eisschicht bilden und die Straße in eine Rutschbahn verwandeln kann. Besonders schnell glatt wird es auf Brücken, weil sich hier zum Beispiel Nebel als Eis niederschlagen kann. Durch niedertouriges Fahren im hohen Gang bauen die Reifen besseren Grip auf, dies erleichtert das Weiterkommen auf der glatten Straße. Tipp: Auf glatter Fahrbahn im zweiten Gang anfahren.
4.Winterreifen aufziehen
In Deutschland herrscht die sogenannte „situative Winterreifenpflicht“. Die „Winterreifenpflicht“ ist dabei nicht an eine bestimmte Jahreszeit gebunden. Bei winterlichen Straßenverhältnissen, dazu zählt zum Beispiel Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, müssen Winterreifen aufgezogen werden. Als Winterreifen anerkannt sind bis September 2024 Reifen, die mit „M+S“ gekennzeichnet sind und vor 2018 gefertigt wurden. Reifen, die nach 2017 gefertigt wurden, müssen mit dem „Alpine“- Symbol versehen sein. Wer solche Reifen nicht hat, muss sein Auto bei winterlichen Straßenverhältnissen stehen lassen. Ein Verstoß kostet 60 Euro.
Keine Sorgen müssen sich Autofahrer wegen ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung machen: Die Versicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers, auch wenn der Verursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Vollkaskoversicherte erhalten auch Ersatz für die Schäden am eigenen Auto, mit einer wichtigen Ausnahme: Wenn der Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind und es aufgrund der unzureichenden Bereifung zu einem Unfall kommt, kann die Leistung der Vollkaskoversicherung anteilig gekürzt werden.
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Es gab Zeiten – die Älteren werden sich erinnern –, in denen die Lebensversicherungskunden eine Gesamtverzinsung von über 7 Prozent p. a. einstreichen konnten. In der Niedrigzinsphase ging dieser Wert auf Sinkflug; 2012 fiel er auf unter 4 Prozent, 2016 auf unter 3. Im gerade abgelaufenen Jahr wurden im Schnitt auch die 2,5 Prozent unterschritten. Und höhere Leitzinsen sind noch immer nicht in Sicht.
Dennoch scheint so langsam die Talsohle erreicht zu sein – denn die bisher für 2019 bekannt gegebenen Überschussbeteiligungen brechen mit dem Abwärtstrend. Stabil bleibt die laufende Verzinsung beispielsweise bei LVM, Stuttgarter, Württembergischer, Allianz, Alte Leipziger, Nürnberger, Axa und Bayerischer. Eine Anhebung haben Ideal und DEVK angekündigt.
Für manche Versicherten verwirrend sind die Begrifflichkeiten. Die laufende Gesamtverzinsung umfasst den Garantiezins, der für die gesamte Vertragsdauer gilt, und den jeweils für ein Jahr garantierten Überschuss. Daneben gibt es noch eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und einen Schlussüberschuss, die manchmal mit der Gesamtverzinsung zu einem Gesamtzins zusammengefasst werden. Der sieht dann optisch höher aus, ist aber nicht garantiert.
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So mancher Fondsinvestor dürfte sich um die Jahreswende wundern, warum von seinem Giro- oder Verrechnungskonto ein Betrag wegen „Fondsbesteuerung“ abgebucht wurde. Der Grund liegt in der Investmentsteuerreform. Die trat im Kern zwar schon 2018 in Kraft, doch zwei Änderungen greifen erst mit Beginn des neuen Jahres. Leider lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Steuererklärung für Fondsanleger damit nicht einfacher wird.
Die Abbuchung betrifft die nun fällige Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds. Sie wird nach einer fixen Formel berechnet und direkt von der Bank eingezogen – es sei denn, ein Freistellungsauftrag deckt den Betrag ab oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung wurde vorgelegt. Zudem muss der Fonds natürlich auch einen Wertzuwachs erzielt haben, der oberhalb der bereits ausgeschütteten Erträge lag. Die weitere Neuerung betrifft die Frist, innerhalb derer die Anleger ihre Jahressteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr erhalten: Nachdem sie zuvor im Februar ablief, haben die Banken in diesem Jahr bis zum 30. April Zeit.
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